Wichtige Informationen für Hausbesitzer

Mit der Novelle der Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz sind verfahrensfreie Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken und verfahrensfreie gebietstypische Nutzungsänderungen gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO zwei Wochen vor Baubeginn bzw. vor Aufnahme der geänderten Nutzung gegenüber der Gemeinde in Textform anzuzeigen.

Der Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 14 BayBO mit einer Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden. Mit einer Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) sind hierfür die Gemeinden zuständig. Auf § 4 der zum 17. Juni 2025 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der ZuStV (https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2025-158) wird verwiesen.